5. a) Wird der Angeschuldigte freigesprochen das Verfahren eingestellt, sind die Kosten dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO). Die Kosten können jedoch auch ganz teilweise dem Privatkläger überbunden werden (§ 278 Abs.1 StPO). Staat und Privatkläger sind aber nur soweit kostenpflichtig, als der Angeschuldigte das Verfahren nicht durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. Hat der Angeschuldigte in diesem Sinne zum Verfahren dessen Verzögerung Anlass gegeben, sind ihm gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruch Einstellung des Verfahrens die Kosten zu überbinden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sein Verhalten als in irgendeiner Form belastend bezeichnet werden kann (LGVE 1981 I Nr. 58). Die Kostenüberbindung darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Max. XI Nr. 178 und BGE 116 Ia l74f.).
In den Strafprozessordnungen der meisten Kantone finden sich gleichlautende ähnliche Bestimmungen. Es liegt ihnen der Gedanke zugrunde, es solle nicht der Staat und damit nicht der Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 166 unter Hinweis auf BGE 107 Ia 166f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtet solche Vorschriften nicht als Verstoss gegen den in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung. Dieser verbietet in bezug auf eine Kostenbelastung des Angeschuldigten lediglich, letzterem mit der ausdrücklichen sinngemässen Begründung Kosten zu überbinden, er hätte falls ein Urteil gefällt worden wäre bestimmt wahrscheinlich verurteilt werden müssen. Der Kostenauflage kommt in einem solchen Fall die Wirkung einer Strafe gleich (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. März 1982 i. S. M., in: SJZ 79 [1983] S. 197ff.; BGE 109 Ia 87 E. 2b; BGE 109 Ia 160 ff. mit Verweis auf Trechsel, Struktur und Funktion der Vermutung der Schuldlosigkeit, in: SJZ 77 [1981] S. 339, und Frowein, Zur Bedeutung der Unschuldsvermutung in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, Bern 1981, S. 559f.; vgl. auch SJZ 79 [1983] S. 377f. sowie BGE 114 Ia 302 E.2b und 116 Ia 162ff.). Massgebend ist somit lediglich, ob ein prozessuales Verschulden vorgeworfen werden kann nicht.
b) Grundsätzlich ist zwischen prozessualem Verschulden im engeren und im weiteren Sinne zu unterscheiden (BGE 109 Ia 160ff.).
- Von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne ist zu sprechen, wenn der Angeschuldigte durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. Dies trifft etwa zu, wenn er die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt und das Verfahren auf diese Weise erschwert verlängert (BGE 116 Ia 168 unter Hinweis auf BGE 109 Ia 164 E. 4b). In diesem Sinne hat das Obergericht am 25. November 1983 (Urteil der II. Kammer i. S. B. c. K.) in Anwendung von § 277 Abs. 1 StPO einem Angeklagten Kosten überbunden, obwohl das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung eingestellt wurde. In jenem Fall stand fest, dass der Angeklagte durch bewusst wahrheitswidrige Angaben das Verfahren in die Länge gezogen hatte. Seine Ehefrau hatte die Behauptungen bestätigt und war deshalb wegen falschen Zeugnisses verurteilt worden. Zwar bleiben Lügen eines Angeschuldigten grundsätzlich ohne direkte Sanktion; rechtsethisch kann es aber kein Recht zur Lüge geben (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 167; Löwe-Rosenberg, Komm. zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz der BRD, 23. Aufl., N 46 zu § 136 StPO). Um prozessuales Verschulden im engeren Sinne handelt es sich auch, wenn der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheint zu spät Beweis anbietet (vgl. §§ 163 Abs. 1, 240 Abs. 2 und 242 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen LGVE 1983 I Nr. 69 sowie BGE 116 Ia 172).
- Hinsichtlich der Frage, wann eine Kostenauflage mit der Verfassung, d. h. mit Art. 4 BV, unvereinbar sei, hat das Bundesgericht im Urteil vom 27. Juni 1990 (BGE 116 Ia 162ff.) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, es sei verfassungswidrig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden. Dagegen hat es in diesem Urteil in Präzisierung der Rechtsprechung erklärt, es sei mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem Angeschuldigten bei Freispruch Einstellung des Verfahrens Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen könne, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert habe. Es führte aus, es handle sich bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten wegen Veranlassung Erschwerung eines Strafverfahrens um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstosse, die direkt indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben würden. Solche Verhaltensnormen ergäben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, u.a. aus Privat-, aus Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches kantonales, geschriebenes ungeschriebenes Recht handle. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm werde als widerrechtlich aufgefasst. Was sodann den Begriff des Verschuldens anbelange, so werde als Verschulden im Sinne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstelle und als so tadelnswert angesehen werde, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermöge. Dabei werde das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es werde verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen habe erwartet werden dürfen. Tadelnswert und damit schuldhaft sei ein Verhalten mithin dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweiche, wobei das Verschulden um so schwerer wiege, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten sei. Den verschiedenen Formen des Verschuldens werde in den kantonalen Vorschriften über die Kostenfolgen bei nichtverurteilendem Verfahrensabschluss mit den Ausdrücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen. Das Bundesgericht wies sodann darauf hin, dass ein im dargelegten zivilrechtlichen Sinn widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten erst dann zu einer Kostenpflicht führe, wenn es die adäquate Ursache für die Einleitung Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sei. Das treffe dann zu, wenn das gegen geschriebene ungeschriebene, kommunale, kantonale eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sei, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben die Durchführung des im Gange befindlichen Strafverfahrens zu erschweren (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 1990 i. S. Dr. W. B. unter Verweis auf BGE 116 Ia 168ff. E. 2c mit Hinweisen).
Ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne liegt also nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert hat.
c) Angesichts dieser strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt vorliegend kein Raum für die Überbindung der Untersuchungskosten an den Angeschuldigten, wie dies der Amtsstatthalter im Erkanntnis bereits zutreffend ausgeführt hat.
6. - Zu prüfen gilt daher, ob die Untersuchungskosten dem Staat dem Privatkläger zu überbinden sind.
Gemäss § 278 Abs. 1 StPO können bei Freispruch des Angeschuldigten bei Verfahrenseinstellung die Kosten ganz teilweise dem Privatkläger auferlegt werden, soweit nicht § 277 StPO Anwendung findet. Im Gegensatz zu anderen kantonalen Strafprozessordnungen bestimmt § 278 der Luzerner StPO nicht, dass dem Privatkläger die Kosten nur auferlegt werden können, wenn er arglistig grobfahrlässig bzw. in verwerflicher leichtfertiger Weise gehandelt hat. Den luzernischen Bebörden steht daher diesbezüglich wie das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. August 1984 i. S. J. M. c. G. H. S. 4ff. Ziff. 2 erklärt hat ein vergleichsweise besonders weiter Ermessensspielraum offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom Februar 1991 i. S. Dr. W. K. c. Dr. K. L. usw. S. 5).
Gemäss konstanter luzernischer Gerichtspraxis geht die Haftung des Privatklägers auch bei Offizialdelikten derjenigen des Staates vor, wenn das Interesse des Privatklägers das öffentliche Interesse an der Sache ganz wesentlich überwiegt (Max. XI Nr. 599; LGVE 1983 I Nr. 69 S. 118 lit. d und LGVE 1989 I Nr. 50; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 1984 i. S. J. M. c. G. H., worin die u.a. auf diese Praxis gestützte Kostenbelastung des Privatklägers als "keineswegs willkürlich" bezeichnet wird). Diese Praxis steht im Einklang mit der Lehrmeinung Hauser (a.a.O., S. 254), wonach der Privatkläger das Kostenrisiko beim Unterliegen, wie bei der prinzipalen Privatstrafklage, auch im Falle einer subsidiären Privatstrafklage im Zusammenhang mit Offizialdelikten zu tragen hat.
In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht zu dieser Praxis wie folgt Stellung genommen: ". . . Die Strafverfolgung ist zwar eine Aufgabe des Staates. Indessen kann das kantonale Recht den privaten Interessen des Geschädigten dadurch Rechnung tragen, dass es ihm das Recht verleiht, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen und Parteirechte auszuüben und damit in weit stärkerem Masse als durch Strafanzeige auf die Anhebung und den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. . . . Es ist deshalb nicht unhaltbar, wenn das kantonale Recht dem Privatkläger als Korrelat zu seinen Rechten ein erhöhtes Kostenrisiko überbindet. Die Luzerner StPO räumt dem Richter in dieser Hinsicht einen weiteren Ermessensspielraum ein als das Verfahrensrecht der meisten anderen Kantone. Das Bundesgericht hat bezüglich einer mit der luzernischen vergleichbaren kantonalen Regelung erklärt, es gehe nicht an, dem Verzeiger Privatkläger, der neben dem staatlichen Ankläger am Strafverfahren teilgenommen habe, die nicht dem Freigesprochenen überbindbaren Kosten stets und ohne weiteres aufzuerlegen (BGE 84 I 16). Die Kostenauflage an den Privatkläger bei Offizialdelikten hält vor dem Willkürverbot nur dann stand, wenn sie sich mit vernünftigen Gründen, die sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung ergeben, rechtfertigen lässt. Es ist im Hinblick auf dieses Erfordernis verfassungsrechtlich haltbar, dass der Richter neben der Pflicht des Staates zur Strafverfolgung auch die privaten Interessen am Strafverfahren würdigt und die Kosten dem Privatkläger auferlegt, wenn er in sachlich vertretbarer Weise die privaten Interessen als weit überwiegend erachtet. . . ." (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1991 i. S. Dr. W. K. c. Dr. K. L. usw. S. 7).
Vorliegend hat der Amtsstatthalter sämtliche Untersuchungskosten mit ausführlicher Begründung, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann, dem Privatkläger überbunden. Dies ist im Sinne der zitierten Literatur und Rechtsprechung nicht zu beanstanden, überwog doch das Privatinteresse des Privatklägers wesentlich das öffentliche Interesse an der Sache. Dies wird insbesondere dadurch erhellt, dass sich der Privatkläger grundsätzlich bereit erklärte, die Strafklage zurückzuziehen, sofern X. alle Begehren im Zivilverfahren anerkenne und sämtliche Kosten des Zivilund Strafverfahrens übernehme. Er erklärte auch ganz klar, es sei sein Interesse, dass alle Begehren im Zivilverfahren erfüllt würden. Insbesondere wolle er, dass er die Objekte von X. zum Kaufpreis von . . . Franken gemäss Begehren im Zivilprozess überschrieben erhalte. Im übrigen ergibt sich sowohl aus der Privatstrafklage wie auch aus dem Rekurs, dass es dem Privatkläger mit der Einreichung der Strafklage vorwiegend darum ging, seine Stellung im hängigen Zivilprozess zu verbessern. Auch wenn der Privatkläger noch am . . . erklärte, er halte an der Strafklage vollumfänglich fest, X. habe ihm sehr Unrecht getan, hat er später, am . . . ausgeführt, er sei unter den bereits erwähnten Bedingungen bereit, die Strafklage zurückzuziehen. Das private Interesse an der Strafklage überwog also wesentlich das öffentliche Interesse an der Sache. Es sind im übrigen keine Gründe ersichtlich, die zu einer Kostenbelastung des Staates führen müssten. Zudem ist darauf zu verweisen, dass Y. mit der Konstituierung als Privatkläger ein Kostenrisiko auf sich genommen hat und damit rechnen musste, dass er mit Kosten belastet werde. Soweit sich der Rekurs auf die Kostenverlegung im Untersuchungsverfahren bezieht, ist er folglich abzuweisen.
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 10. Juli 1992 abgewiesen.)